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Satzung

Nachfolgend finden Sie zu ersten Orientierung einen Auszug aus der Satzung des Landesverbandes. Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, gelangen Sie mit der Schaltfläche “Download” zum kompletten Dokument.


§ 1 Name, Sitz


(1) Der eingetragene Verein führt den Namen „Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau (BWK) - Landesverband Sachsen-Anhalt e. V.“, im weiteren Landesverband genannt..


(2) Er hat seinen Sitz in Halle / Saale.


§ 3 Zweck, Aufgaben


(1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Landesverbandes ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und des Umweltschutzes auf den Gebieten der Wasserwirtschaft, des Bodenschutzes, der Abfallwirtschaft, der Altlastensanierung, des Kulturbaues und verwandter Gebiete des Umweltschutzes.


(2) Der Landesverband hat folgende Aufgaben:

  1. bei der Lösung technischer und naturwissenschaftlicher Aufgaben der Wasserwirt-schaft, der Abfallwirtschaft, des Kulturbaus und verwandter Gebiete mitzuwirken,
  2. den Umweltschutz auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft, desKulturbaus und verwandter Gebiete zu fördern und
  3. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zu v. g. Themen auf Landesebene.


(3) Hierzu dienen u. a.:

  1. ständige fachliche Informationen durch die Verbandszeitschrift „Wasser und Abfall“,
  2. Unterstützung und Durchführung von Lehrgängen, Seminaren und Exkursionen,
  3. Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen gleicher Zielrichtungen,
  5. Anregen von Forschungsvorhaben,
  6. Förderung der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnis in die Praxis,
  7. Auszeichnung herausragender technisch-wissenschaftlicher Leistungen,
  8. Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren (Verbandbeteiligungen)


§ 4 Selbstlosigkeit


(1) Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke


(2) Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.


(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Mitglieder


(1) Mitglieder sind:

  1. ordentliche Mitglieder,
  2. außerordentliche Mitglieder,
  3. fördernde Mitglieder,
  4. Ehrenmitglieder und
  5. Probemitglieder.